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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2022.240, RP.2023.5 vom 25.05.2023

Hier finden Sie das Urteil RR.2022.240, RP.2023.5 vom 25.05.2023 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids RR.2022.240, RP.2023.5

Das Verfahren SK.2023.20 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt, insbesondere die Gerichtsgebühr von Fr. 200.--.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

RR.2022.240, RP.2023.5

Datum:

25.05.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Einsprache; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Kammer; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Bundesanwaltschaft; Rückzug; Befehls; Gericht; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Parteien; Stellungnahme; Tribunal; Rechtsanwältin; Simona; Künzli; Entscheid; Urteil; énal; Gerichtsschreiber; Fälschung; Ausweisen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 25 StGB ;Art. 32 StPO ;Art. 35 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 85 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;

Kommentar:

Franz Riklin, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 356 StPO , 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SK.2023.20

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2023.20

Verfügung vom 25. Mai 2023 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann

 

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Simona Künzli

 

Gegenstand

Fälschung von Ausweisen; Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens

Die Einzelrichterin erwägt, dass

-      die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 23. Januar 2023 A. wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig sprach und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte (TPF pag. 2.100.003 ff.);

-      der Strafbefehl A. am 2. Februar 2023 zugestellt wurde (TPF pag. 2.100.006);

-      Rechtsanwältin Simona Künzli namens A. mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob und eventualiter um Wiederherstellung der Frist ersuchte (Eingang: 15. Februar 2023; TPF pag. 2.100.007);

-      die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO) und diesen zusammen mit den Akten am 30. März 2023 an das Bundesstrafgericht, Strafkammer, zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) weiterleitete, unter Hinweis, dass das korrekte Datum des Strafbefehls der 31. Januar 2023 sei; sie ausführte, dass die Einsprache vom 14. Februar 2023 verspätet erfolgt und daher ungültig sei; sie über das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Vorliegen des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Gültigkeit der Einsprache befinden werde (TPF pag. 2.100.001 ff.);

-      der Vizepräsident der Strafkammer die Sache an die Einzelrichterin delegierte;

-      die Einzelrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2023 die Parteien einlud, sich zur Frage der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache schriftlich zu äussern (Art. 356 Abs. 2 i.V.m. Art. 329 StPO; TPF pag. 2.400.001);

-      die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 12. April 2023 auf eine Stellungnahme verzichtete (TPF pag. 2.510.001);

-      Rechtsanwältin Simona Künzli namens A. innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 23. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtete und die Einsprache gegen den Strafbefehl endgültig zurückzog (TPF pag. 2.521.003);

-      das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;

-      der Strafbefehl vom 23. Januar 2023 (recte offenbar: 31. Januar 2023) die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung formgerecht eröffnet wurde (TPF pag. 2.100.003 ff., 2.100.006);

-      die auferlegte Geldstrafe und Busse sowie die Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt (Art. 352 Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 3 StPO);

-      die Einsprache vom 14. Februar 2023 zwar formgerecht, aber offensichtlich verspätet erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), nachdem der Strafbefehl A. am 2. Februar 2023 zugestellt worden war, der letzte Tag der 10-tägigen Einsprachefrist auf Sonntag, 12. Februar 2023, fiel und die Frist demnach am Montag, 13. Februar 2023, endete (Art. 90 Abs. 2 StPO);

-      die Hauptverhandlung noch nicht angesetzt worden war, sondern die Parteien vorerst – wie oben erwähnt – zur schriftlichen Stellungnahme zur Frage der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache eingeladen wurden;

-      die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO); diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 4);

-      A., wie oben erwähnt, mit Schreiben vom 23. Mai 2023 die Einsprache zurückzog;

-      der Rückzug definitiv ist (Gilliéron/ Killias, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd. 2019, Art. 356 StPO N. 13) und von A. auch als solcher erklärt worden ist;

-      der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Januar 2023 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

-      das Verfahren SK.2023.20 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

-      sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422–428 StPO bestimmen;

-      zur Regelung der Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrens—kosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.3);

-      A. mittels Einsprache das vorliegende Verfahren SK.2023.20 verursacht und durch den Rückzug der Einsprache auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat;

-      wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizeri—schen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf, S. 626; Gilliéron/Killias, a.a.O., Art. 356 StPO N. 14);

-      A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

-      neben den im (nun rechtskräftig werdenden) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (Michael Daphinoff, a.a.O., S. 626);

-      der Rückzug der Einsprache im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme erfolgte und der Aufwand des Gerichts minim war;

-      in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) die Gebühr auf das Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Das Verfahren SK.2023.20 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2.    Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- (Gerichtsgebühr) werden A. auferlegt.

3.    Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 25. Mai 2023

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